13.-15. Juni 2025
Kosmos
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Hausordnung: KOSMOS Chemnitz 2025

Besucher:innenordnung Kosmos 2025 Chemnitz
Stand 08. Mai 2025
§ 1 Präambel (1) Diese Besucher:innenordnung gilt für das Festival KOSMOS 2025 in Chemnitz welches durch die Kulturhauptstadt Europas Chemnitz 2025 gGmbH (kurz: 2025 gGmbH) als Veranstalter ausgerichtet wird. Durch die Besucher:innenordnung setzt der Veranstalter die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten um. (2) Ziel der Besucher:innenordnung ist es, die Sicherheit der Besucher:innen und Anwohner:innen zu gewährleisten, sowie einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung zu ermöglichen. (3) Die Besucher:innenordnung wird auf www.kosmos-chemnitz.de zugänglich gemacht, sowie durch sichtbaren Anschlag (Auszug) an den Informationspunkten auf dem Veranstaltungsgelände bekanntgegeben.
§ 2 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Besucher:innenordnung bezieht sich am Samstag, den 14. Juni auf den öffentlichen Bereich rund um den Schloßteich Chemnitz, dies schließt die Erich-Schmidt-Straße ein, die Theunertstraße, die Schloßteichinsel, die Parkanlagen rund um die Schillingschen Figuren, von der Hartmannstraße zur Schloßteichstraße, die Promenadenstraße von der Theunertstraße bis zur AOK, die Schloßteichstraße, die Matthesstraße bis zur Leipziger Straße, die Bergstraße zwischen Hartmannstraße und Schloßteichstraße, den Konkordiapark, den Park der Jugend am Schloß, den Uferpark, die Schloßkirche, der Parkplatz am Schloßvorwerk und das Promenadenhochhaus und das Schloßvorwerk sowie den Hechlerberg. Am Freitag, 13. Juni bezieht sich der Geltungsbereich der Besucher:innenordnung auf den Theaterplatz, die Bergstraße zwischen Hartmannstraße und Schloßteichstraße und den Konkordiapark. Am Sonntag, 15. Juni bezieht sich der Geltungsbereich der Besucher:innenordnung auf die Schloßteichinsel, die Bergstraße zwischen Hartmannstraße und Schloßteichstraße, den Konkordiapark, den Park der Jugend am Schloß, die Schloßkirche, den Parkplatz am Schloßvorwerk, das Schloßvorwerk, wie den Hechlerberg. Die Besucher:innenordnung ist für alle Personen, die sich während der Veranstaltung auf dem Festgelände aufhalten, gültig. Mit Betreten des Veranstaltungsgebiets erkennt der:die Besucher:in diese Ordnung als verbindlich an. Zuwiderhandlungen können zu sofortigem Verweis oder Ausschluss von der Veranstaltung führen.
§ 3 Hausrecht Dem Veranstalter steht das Hausrecht zu. Während der Veranstaltung wird das Hausrecht durch den Veranstalter und dem vom Veranstalter beauftragten Veranstaltungsordnungsdienst (Japo Security) ausgeübt.
§ 4 Aufenthalt von Besucher:innen Der Veranstaltungsordnungsdienst hat das Recht – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – Personen dahingehend zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsums oder wegen dem Mitführen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen.
§ 5 Zutritt (1) Im Rahmen der Veranstaltung werden an den Bühnen Sicherheitsbereiche eingerichtet. In die Sicherheitsbereiche haben nur akkreditierte Personen Zutritt. (2) Der Zutritt zum öffentlichen Bereich zur Veranstaltung ist grundsätzlich jedermann gestattet und eintrittsfrei. (3) Das Fahren mit Fahrrädern oder (E-) Rollern und das Abstellen von Fahrrädern und (E-)Rollern ist im gesamten Veranstaltungsgebiet untersagt. (4) Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände bzw. das Verweilen darauf kann insbesondere Personen/Besucher:innen verweigert werden, die: - die Zustimmung zu Kontrollmaßnahmen verweigern, - die Anordnungen des Veranstalters oder des Veranstaltungsordnungsdienstes nicht befolgen, - unter Drogen- oder erheblichem Alkoholeinfluss stehen, - erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung zur Gewalt bereit sind, - erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören, - verbotene Gegenstände mit sich führen, - ordnungswidrige oder strafbare Handlungen vollziehen, - sichtbare Tätowierungen oder Kleidungsstücke tragen, die die Würde von Menschen beeinträchtigen oder geeignet sind, entsprechende Missverständnisse hervorzurufen, insbesondere ist die Verwendung von Kennzeichen mit verfassungsfeindlichen, rassistischen, sexistischen, fremdenfeindlichen, extremistischen, gewaltverherrlichenden, ableistischen oder anderen menschenverachtenden Inhalten verboten, - nicht genehmigte Werbung betreiben. (5) Besucher:innen kann der Zutritt ferner verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder sonstige Sicherheitsgründe dem Zutritt entgegenstehen.
§ 6 Verbotene Gegenstände Personen, die das Gelände betreten, untersagt der Veranstalter, folgende Gegenstände auf das Gelände zu bringen oder einen der folgenden Gegenstände mitzuführen: - gesetzlich verbotene Gegenstände, - Waffen gem. § 1 Waffengesetz - Gegenstände, wie Glasflaschen sowie sonstige Gegenstände, die von ihrer Art her geeignet und von seiner:m Besitzer:in hierfür bestimmt sein könnten, Personen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen, insbesondere o Drohnen o Schlaggegenstände o Anscheins- oder Spielzeugwaffen o Laser-Pointer - Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver und Rauchbomben oder jegliche andere pyrotechnische Erzeugnisse, - mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente (z. B. Megaphone, Gasdruckfanfaren, Handsirenen, Musikanlagen jeglicher Art, Blas- und Schlaginstrumente, Rasseln oder Trillerpfeifen), sofern sie nicht Teil eines offiziellen Programmpunktes sind, - Gassprühflaschen, ätzende, leicht entzündbare, färbende oder sonstige gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsüblicher Taschenfeuerzeuge, - Substanzen oder Flüssigkeiten, welche einen üblen oder unangenehmen Geruch verbreiten und dadurch das Wohlbefinden von Personen beeinträchtigen können - feuergefährliche Gegenstände, - Nationalflaggen - verbotene Rauschmittel nach §29 des BtMG, - sperrige Gegenstände wie Hocker, (Klapp-)Stühle (soweit sie nicht aus gesundheitlichen Gründen notwendig sind), Leitern, Fahnen- und Transparentstangen, sofern sie nicht Teil eines offiziellen Programmpunktes sind, - jegliches Infomaterial, Gegenstände oder Kleidungsstücke, die sexistisch, rassistisch, nationalistisch, fremdenfeindlich, extremistisch, ableistisch, gewaltverherrlichend, verfassungsfeindlich oder verfassungswidrig sind.
§ 7 Verhalten (1) Jede:r Besucher:in hat eine Mitwirkungspflicht, die darin besteht, den Anweisungen der Veranstalterin und des Veranstaltungsordnungsdienstes nachzukommen, insbesondere bei Räumung und Evakuierung. (2) Jede:r Besucher:in hat sich so zu verhalten, dass kein:e andere:r geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Jedermann hat den Anordnungen der Sicherheitskräfte, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr, des Veranstaltungsordnungsdienstes und des Veranstalters sowie seiner Beauftragten Folge zu leisten. Durchsagen des Veranstalters sind stets zu beachten und seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. (3) In dem Veranstaltungsgebiet gefundene Gegenstände sind im Fundbüro der Stadt Chemnitz oder am Informationspunkt an der Ecke Erich-Schmidt-Straße / Promenadenstraße abzugeben. (4) Personen- oder relevante Sachschäden sind dem Veranstaltungsordnungsdienst und den Einsatzkräften sowie dem Veranstalter unverzüglich zu melden. (5) Hunde sind an der Leine zu führen. Es gilt das Sächsische Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden.
§ 8 Verbotene Verhaltensweisen Es ist generell untersagt: - im Schloßteich zu baden, zu schwimmen oder diesen mit anderen, als den offiziell vermieteten Booten zu betreten/befahren, - in störender Weise in den Ablauf der Veranstaltung einzugreifen, - die Bühnenbereiche ohne Aufforderung durch den Veranstalter zu betreten, - nicht für die allgemeine Nutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Geländer und Tribünengeländer, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen, - Bereiche (z. B. Funktionsräume, Medienbereiche), die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind bzw. auf die sich die jeweilige Zutrittsberechtigung nicht erstreckt, zu betreten, - bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege dauerhaft zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben, ausgenommen sind rückstandsfrei entfernbare Formate wie Kreide für Kinder oder magnetisch bzw. statisch haltende Kleber, - mit Gegenständen aller Art zu werfen oder Flüssigkeiten aller Art zu verschütten, insbesondere wenn dies in Richtung der Besucher:innen oder in Richtung der Bühne erfolgt, - Parolen, Sprechgesänge und andere Äußerungen (auch mittels Schriftbild, Emblemen oder Symbolen) zu tätigen, die nach Art und Inhalt geeignet sind, Dritte auf Grund ihrer Hautfarbe, Religion oder sexuellen Orientierung zu diffamieren oder sonst einen verfassungs- oder fremdenfeindlichen, rassistischen oder radikalen Inhalt haben. - Unterschriftensammlungen sind im Veranstaltungsgebiet untersagt. Zur Ausübung des Demonstrationsrechtes wird nach Maßgabe der Versammlungsbehörde auf die öffentlichen Verkehrsflächen in Sicht- und Hörweite der Veranstaltung verwiesen. - außerhalb der eigenen, genehmigten Standflächen Waren zu verkaufen, Drucksachen, Flugblätter oder Werbematerial zu verbreiten und Sammlungen durchzuführen, - außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gelände durch das Wegwerfen von Gegenständen Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen usw. zu verunreinigen, - jegliche Gegenstände und Einrichtungen mutwillig zu beschädigen.
§ 9 Ahndungsmöglichkeiten bei Verstößen Bei Verstößen gegen die Besucher:innenordnung sind folgende Ahndungen möglich: - die:der Besucher:in oder Verursacher:in kann von der weiteren Veranstaltung ausgeschlossen und dem Veranstaltungsgebiet verwiesen werden, ggf. auch Mitwirkende am Verstoß, - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten werden zur Anzeige gebracht, - die damit verbundenen Kosten des Veranstalters gehen zu Lasten der:s Verursachers:in. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
§ 10 Sonstiges (1) Bei Veranstaltungen besteht aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden. Es kann auf den Bühnen zum Einsatz von Stroboskop und Laserlicht kommen, die unter Umständen epileptische Anfälle auslösen können. Der Veranstalter haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Haftung. (2) Der Veranstalter weist darauf hin, dass es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, die u.a. auch von der Presse begleitet wird. Zudem fertigt der Veranstalter zum Zwecke der tagesaktuellen Berichterstattung und der eigenen Öffentlichkeitsarbeit Film-, Ton- und Fotoaufnahmen an. Diese können auch im Kontext der einzelnen Programmpunkte angefertigt werden. Weitere Hinweise unter: https://chemnitz2025.de/datenschutz/informationen-zum-datenschutz-fuer-besucher-unserer-veranstaltungen-nach-art-13-ds-gvo-fotoaufnahmen/.
§ 11 Haftung (1) Das Betreten des Veranstaltungsgebietes erfolgt auf eigene Gefahr unter Einbezug der nachfolgenden Regelungen zur Haftung des Veranstalters. Für Personen und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, die nicht Mitarbeiter:innen, Vertreter:innen oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters sind, haftet der Veranstalter nicht. (2) Für die vom Veranstalter und seinen gesetzlichen Vertreter:innen oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Veranstalter im Rahmen der gesetzlichen Haftung. (3) Im Übrigen haftet der Veranstalter nur für die Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertreter:innen oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. (4) Unfälle und Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.
§ 12 Bindungswirkung Die Bindungswirkung der Besucher:innenordnung für das Veranstaltungsgebietes entsteht mit dem Zutritt zu dem Gelände. Besucher:innen erkennen mit der Nutzung des Veranstaltungsgebietes die Regularien der Besucher:innenordnung für die Veranstaltung vom 13 bis 15. Juni 2025 als verbindlich an.